ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines und Geltungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Wesemann Werbeagentur GmbH – Agentur für Markenstrategie und Design (nachfolgend „WESEMANN“ genannt) und dem Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vereinbarungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3 Alle von WESEMANN angenommenen Aufträge unterliegen den nachstehenden Bedingungen. Sie gelten durch die Bestätigung des vorgelegten Angebotes oder spätestens mit Erfüllung des Angebots als anerkannt.

1.4 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die durch Dritte als Erfüllungsgehilfe von WESEMANN erbracht werden.

1.5. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen WESEMANN und dem Auftraggeber abgewickelt werden.

 

2. Vertragssprache

Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.

 

3. Vertragsschluss

3.1. WESEMANN ist an von ihr abgegebene Angebote bis zu der im Angebot enthaltenen Frist gebunden. Im Übrigen ist das Angebot von WESEMANN freibleibend.

3.2. Ein Vertrag kommt durch die fristgerechte Angebotsbestätigung durch den Auftragnehmer zustande. Die Angebotsbestätigung kann auch per Email erfolgen.

 

4. Leistungsumfang

4.1. Für den Umfang des Auftrags und seiner Abwicklung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung des Angebotes/ der Leistungsbeschreibung maßgebend.

4.2. Mündliche oder telefonische Aufträge, Vertragsänderungen- oder Ergänzungen, sind unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen. Geschieht dies aufgrund des besonderen Wunsches des Auftraggebers oder aus anderen Gründen ausnahmsweise nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

4.3 WESEMANN erbringt ihre Leistungen auf Grundlage der vor Auftragserteilung mitgeteilten Anforderungen und Vorgaben des Auftraggebers.

4.4. Die von WESEMANN erstellten Leistungsbeschreibungen und Protokolle gelten vom Auftraggeber als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von einer Arbeitswoche Änderungswünsche oder Anmerkungen WESEMANN mitteilt. Die Mitteilung soll schriftlich erfolgen oder schriftlich nachgereicht werden.

4.5. WESEMANN ist berechtigt zur Leistungserbringung Subunternehmer einzuschalten.

4.6. Aufgrund von gesonderter Absprache können Fremdleistungen von Zulieferern von WESEMANN im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vergeben werden. Soweit genehmigte Fremdleistungen von WESEMANN im Namen des Auftraggebers vergeben werden, stellt der Auftraggeber WESEMANN von sämtlichen hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

4.7. Im Rahmen von Vorgaben des Auftraggebers hat WESEMANN künstlerische und technische Gestaltungsfreiheit.

4.8. Die von WESEMANN zu erbringenden Leistungen lassen sich je nach Leistungsbeschreibung in drei folgenden Phasen unterteilen: Prepoduktion (bestehend aus Konzeption, Layout und Organisation), Produktion (bestehend aus Planung und Umsetzung) sowie Postproduktion (bestehend aus Nachbearbeitung, Änderungen und Finalisierung). Jede Phase wird in Abstimmung mit dem Kunden abgeschlossen. Das Ergebnis jeder Phase dient als Grundlage für die weitere Leistungserbringung. Abweichende oder ergänzende Anforderungen oder Änderungswünsche zu bereits bestätigten Ergebnissen, können nur gegen gesonderte Vergütung beansprucht werden.

4.9. WESEMANN stellt dem Auftraggeber nach Auftragsende – insoweit erforderlich – editierbare Druckdaten in den professionellen Standarddesignprogrammen zur Verfügung.

 

5. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers / Freistellung von WESEMANN

5.1. Soweit nicht anders vereinbart und notwendig, stellt der Auftraggeber Unternehmens- und Produktinformationen, Daten, Texte, Fotos, Logos, Filme und sonstige Informationen, die zur Erfüllung der Leistung notwendig sind, unentgeltlich zur Verfügung und überträgt die hierfür erforderlichen Nutzungs- und Leistungsschutzrechte an WESEMANN. Diese sind fristgerecht und unter Einräumung sämtlicher zweckentsprechender Nutzungsrechte zu liefern. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwertung aller von ihm übergebenen Inhalte berechtigt ist. Der Auftraggeber übernimmt damit die volle Sach- und Rechtsgewähr für die von ihm gelieferten Ausgangsmaterialien. Er stellt WESEMANN von Ansprüchen Dritter frei.

5.2. Entstehende Kosten für die Beschaffung, Erstellung und Anlieferung der Ausgangsmaterialien trägt der Auftraggeber.

5.3. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung bei der Leistungserfüllung durch WESEMANN verpflichtet. Dies umfasst besonders die Prüfung/ Bestätigung der einzelnen unter 3.10. genannten Phasen. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle von WESEMANN vorgelegten Abstimmungsunterlagen sorgfältig und fristgerecht zu prüfen und entsprechende Entscheidungen unverzüglich WESEMANN mitzuteilen.

5.4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Filminhalts zu prüfen. Der Auftraggeber trägt hierfür die alleinige Verantwortlichkeit.

5.5. Sofern der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Muss überlassenes Material durch WESEMANN aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.

 

6. Vergütung, Fälligkeit; Verzug;

6.1. Die im Angebot genannten Preise WESEMANN gelten netto, zuzüglich der im Einzelfall anfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.2. Sofern sich aus dem Angebot oder gesonderten Vereinbarungen nicht anderes ergibt, sind Rechnungen (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

6.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann WESEMANN einen entsprechenden Mehraufwand verlangen. Kommt der Auftraggeber nach mehrfacher Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist WESEMANN dazu berechtigt, eine Abschlagszahlung für alle bereits entstandenen Kosten zu verlangen. WESEMANN steht hierbei ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu.

6.4. Kosten für Reisen und Spesen werden dem Auftraggeber nach seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

7. Vertragslaufzeit; Kündigung

7.1. Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung und beschränkt sich in der Regel auf die Dauer eines Auftrags.

7.2. Eine auf eine gewisse Dauer angelegte Leistungsvereinbarung mit einer monatlichen Vergütung für WESEMANN, die auch in einem monatlichen Retainer bestehen kann, kann von jeder Partei ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.

7.3. Eine Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

 

8. Urheberrechte und Nutzungsrechte

8.1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars an WESEMANN die in dem Angebot von WESEMANN näher beschriebenen Leistungsschutz- und Nutzungsrechte an dem fertiggestellten Werk.

Dem Auftraggeber steht das Erstveröffentlichungsrecht ausschließlich an dem fertiggestellten Werk zu.

8.2. Zieht WESEMANN zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Urhebernutzungsrechte für den Auftraggeber zeitlich, örtlich, nach Verwendungszweck und in jeder anderen Weise unbeschränkt erwerben und im auftragsgemäß vereinbarten Umfang auf den Auftraggeber übertragen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Einsicht in die mit Dritten geschlossenen Verträge, die zur Erfüllung dieses Vertrags und der Auftragserteilungen nötig sind, zu nehmen

8.3. Der Auftraggeber ist berechtigt, für eigene Geschäftszwecke die ihm eingeräumten Rechte weiter zu lizenzieren. Zu einer darüber hinausgehenden Lizenzierung an Dritte ist der Auftraggeber ohne Genehmigung von WESEMANN und ohne gesonderte Vergütung nicht berechtigt.

8.4. Das fertigstellte Werk darf nicht verändert oder auf andere Art und Weisen bearbeitet werden, es sei denn hierzu besteht ausdrückliches Einverständnis von WESEMANN.

8.5. Das Urhebernennungsrecht gem. § 13 UrhG ist hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist insbesondere nicht berechtigt, den Urheberrechtsvermerk von WESEMANN zu verändern oder zu entfernen.

8.6. WESEMANN ist nach Erstveröffentlichung des Werkes durch den Auftraggeber zeitlich, medial und räumlich uneingeschränkt berechtigt, das fertigstellte Werk für die öffentliche Nutzung und Bewerbung der Aktivitäten von WESEMANN zu verwenden. Das fertigstellte Werk darf zu diesem Zweck zu neuen Fassungen zusammengestellt werden und mit Materialien anderer Projekte kombiniert werden (z. B. für Showreels und Eigenwerbung).

Darüber hinaus ist WESEMANN dazu berechtigt, die Produktion oder Teile davon im Rahmen von Wettbewerben und Festivals einzureichen.

8.7. Das Rohmaterial, welches im Rahmen des Auftrags entsteht, verbleibt im Eigentum von WESEMANN. WESEMANN ist berechtigt, dieses Rohmaterial vollständig, auch kommerziell auszuwerten, insofern und soweit keine Motive verwendet werden, die im fertigstellten Werk verwendet wurden. „Motiv“ beschreibt dabei die Darstellung eines Objekts, eines Orts, eines Geräuschs, eines Blickwinkels oder einer Person oder Personengruppe. Das Rohmaterial kann auf schriftliche Anfrage unter schriftlicher Bestätigung dem Auftraggeber gegen Zahlung einer Vergütung zur Verfügung gestellt werden.

8.8. Konzepte, Entwürfe und Gestaltungsvorschläge, welche im Rahmen der Projektvorbereitung und noch vor Angebotserstellung, für den Auftraggeber erstellt werden und ihm schriftlich oder in einer anderen Darbietungsform vorgestellt bzw. unterbreitet werden, verbleiben bis zur Realisierung im Eigentum von WESEMANN. Möchte der Auftraggeber die von WESEMANN erstellten Konzepte, Entwürfe oder Gestaltungsvorschläge gegebenenfalls mit einem anderen Auftragnehmer umsetzen, so ist dies nur mit einer schriftlich eingeholten Einverständniserklärung seitens WESEMANN möglich. WESEMANN behält sich das Recht vor, Einverständniserklärungen nur gegen ein angemessenes Entgelt auszustellen.

 

9. Steuern bei Fremdleistungen

9.1. Für den Fall, dass bei ausländischen Zulieferern oder Subunternehmern Umsatzsteuer anfällt, die WESEMANN im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens erstattet bekommt, hat der Auftraggeber WESEMANN von der ausländischen Umsatzsteuer freizustellen. Die Bruttorechnung des ausländischen Zulieferers oder Subunternehmers wird dem Auftraggeber als Nettopreis in Rechnung gestellt.

9.2. WESEMANN bezahlt dem Auftraggeber nach Durchführung des Vorsteuer- Vergütungsverfahrens die Vorsteuer unverzüglich insoweit zurück, sobald diese erstattet wurde. Der Auftraggeber hat WESEMANN von ausländischen Quellensteuer (z. B. der indischen Withholding Tax) freizustellen, unabhängig davon ob eine Erstattung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens möglich ist oder nicht. Die Quellensteuer wird dem Auftraggeber als Nettopreis weiterberechnet. Im Falle der Erstattung wird WESEMANN unverzüglich den Erstattungsbetrag an den Auftraggeber zurückzahlen.

 

10. Haftung, Gewährleistung, Schadensersatz

10.1. WESEMANN haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen, sowie in Haftungsfällen nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2. WESEMANN haftet bei einer vorsätzlich oder fahrlässig begangenen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit auf den auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt ist. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.

10.3. Bei Verletzung von unwesentlichen Vertragspflichten haftet WESEMANN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wobei die Haftung bei einer grobfahrlässigen Verletzung ebenfalls auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden beschränkt ist.

10.4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet WESEMANN nicht.

10.5. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet WESEMANN gegenüber dem Auftraggeber nur in dem Maß, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Eine etwaige Haftung nach DS-GVO bleibt unberührt.

10.6. WESEMANN haftet nicht für den Fall, dass auf Daten, welche über das Internet übertragen werden, durch hinreichend versierte Teilnehmer zugegriffen werden kann oder diese Daten verändert werden.

10.7. Kündigt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag vorzeitig, ohne dass die Kündigung durch WESEMANN zu verantworten ist oder tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann WESEMANN den entstandenen Schaden geltend machen.

10.8. WESEMANN gewährleistet nicht den Erfolg ihrer Beratungsleistungen.

10.9. Alle von WESEMANN erstellten Vorschläge, Entwürfe werden dem Auftraggeber vorgelegt. Nach eingehender Prüfung und Freigabe dieser Vorschläge und Entwürfe von Auftraggeberseite, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der inhaltlichen Angaben.

 

11. Geheimhaltungspflicht

11.1. WESEMANN wird alle zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäftsvorgänge, insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien des Auftraggebers oder mit ihm verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen enthalten, streng vertraulich behandeln. WESEMANN verpflichtet sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafikern, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne das Verschulden von WESEMANN bekannt werden. WESEMANN steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

11.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Geschäfts-und Betriebsgeheimnisse, , insbesondere, aber nicht ausschließlich, Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVD, CD-ROMs, interaktive Produkte und solche anderen Unterlagen, welche Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien von WESEMANN oder mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen enthalten, streng vertraulich behandeln. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne das Verschulden des Auftraggebers bekannt werden. Der Auftraggeber steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

11.3. Verletzt der Auftraggeber oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so ist WESEMANN berechtigt, eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen zu bestimmen, die im Streitfall von dem zuständigen Gericht überprüft werden kann. Weitergehender Schadensersatz bleibt hiervon unter Anrechnung der Vertragsstrafe unberührt.

 

12. Aufbewahrungspflicht von WESEMANN

12.1. Nach Beendigung des Auftrags ist es WESEMANN freigestellt, sämtliche mit dem Projekt zusammenhängende Unterlagen, Dateien oder sonstige Dokumente, die sie selbst erstellt oder ihr vom Auftraggeber überlassen wurden, aufzubewahren oder zu vernichten bzw. zu löschen. Eine Verpflichtung zur Herausgabe/ Rückgabe oder zur Vernichtung/ Löschung besteht nicht.

12.2. Eine Ausnahme des genannten Rechts besteht, wenn die Archivierung im Angebot enthalten ist. In diesem Fall werden das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien von WESEMANN für die im Angebot vereinbarte eingelagert.

12.3. Nach Ablauf des im Angebot vereinbarten Archivierungszeitraums muss der Auftraggeber nach Aufforderung durch WESEMANN entscheiden, ob das Material weiter – gegen Aufpreis – eingelagert werden soll.

 

13. Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

13.1. WESEMANN kann dem Auftraggeber jederzeit eine Änderung oder Ergänzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorschlagen.

13.2. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Auftraggeber spätestens 30 Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform (z. B. per E-Mail) angeboten.

13.3. Die Zustimmung durch den Auftraggeber gilt als erteilt, wenn die Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen gegenüber WESEMANN angezeigt wird.

13.4. Wenn der Auftraggeber mit den Änderungen nicht einverstanden ist, steht ihm bis zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen ein fristloses und kostenfreies Kündigungsrecht zu. Der Auftraggeber wird in der Änderungsnachricht noch einmal besonders auf sein Ablehnungsrecht, die Frist hierfür, sowie seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen.

 

14. Anwendbares Recht; Gerichtsstandsvereinbarung

14.1. Auf Verträge zwischen WESEMANN und dem Auftraggeber findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung

14.2. Gerichtsstand ist Braunschweig.

14.3. WESEMANN ist jedoch dazu berechtigt, den Auftraggeber auch an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: Braunschweig, Januar 2022.